Herzlichen Glückwunsch Frau Steffi Belz zum abgeschlossenen Studium

 

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Vor drei Jahren, am 01. Oktober 2006 hat Frau Belz das Studium der Betriebwirtschaft im Fachbereich Steuern und Prüfungswesen an der Dualen Hochschule in Mannheim mit dem Ziel Bachelor of Arts begonnen und damit auch ihre Ausbildung bei uns. Jeweils in einem Quartal erlernte sie in der Theoriephase die Tiefen der Betriebswirtschaft und des Steuerrecht und im Nächsten konnte sie das Gelernte in unserem Haus in der Praxis umsetzen.

Jetzt ist es soweit. Die Klausuren sind geschrieben und die Prüfungen bestanden.  Die Mühe hat sich gelohnt! Und am Freitag, dem 20.11.09 war ihr letztes Mal „Mannheim“. Diesmal war das Ziel aber nicht die Duale Hochschule, sondern das schöne Ambiente des Rosengartens im Herzen Mannheims. Dort  bekam unsere Mitarbeiterin Frau Steffi Belz auf dem Abschlussball ihre Urkunde zum abgeschlossenen Studium überreicht.

Gerne gratulieren wir Ihr ganz herzlich zum Bachelor of Arts, wünschen Ihr nur das Beste, Gesundheit und viel Glück für die Zukunft und weiterhin Freude am Lernen im Berufsleben. Nun freuen wir uns sehr Frau Belz als kompetente und zuverlässige Kollegin in unserer Mitte zu haben, die auch Ihnen stets fachkundig zur Seite stehen wird.


Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Familienheim nicht immer gleich im Sinne des Erbschaftsteuerrechtes

Das Erbschaftsteuerrecht ist mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu geregelt worden. Bisher war nur die Übertragung des Familienwohnheimes zu Lebzeiten unter den Ehegatten steuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Dies gilt nunmehr auch für den Erwerb von Todes wegen. Einbezogen wurden des Weiteren Wohngebäude, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes stehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

Neu eingeführt wurde die steuerbefreite Übertragung vom selbst genutzten Wohnheim auf Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Aber Achtung:

Wurde das eigene Wohnheim unter Lebenden übertragen, so konnte das häusliche Arbeitszimmer, das in den Wohnbereich integriert war, ebenfalls erbschafts- und schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen werden (BFH-Urteil v. 26.02.2009 II R 69/06).

Dies gilt nicht nach den neu eingeführten Steuerbefreiungen ab 1. Januar 2009.

Nach den Ausführungen von Herrn Dr. Reinhard Geck ist nicht geklärt, ob die bisherige Rechtsnorm Anwendung findet oder ob die neue gilt.

Wird nach dem Übertrag das Familienwohnheim weniger als 10 Jahre selbst genutzt oder gar in diesem Zeitraum veräußert, besteht die Begünstigung unverändert weiter (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG).

Nach neuem Recht ist die Begünstigung des Erwerbs von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner erweitert. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Neu eingeführt ist nunmehr, dass auch die Kinder oder die Kinder verstorbener Kinder bei Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht begünstigt sein können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Hier darf aber das Familienheim die Gesamtwohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigen. Was ist mit dem selbst genutzten Familienheim, das die 200 qm zu eigenen Wohnzwecken übersteigt? Die Verwendung des Begriffes „soweit” ist als Art Freibetrag anzusetzen, so dass lediglich der 200 qm übersteigende Teil der Wohnfläche nicht steuerbefreit ist. Andererseits hätte der Gesetzgeber den Begriff „sofern” verwenden müssen. Das ist die Dritte Alternative des selbstgenutzten Wohnheimes.

Aber, ist in die eigenen Wohnzwecke wie in der Entscheidung im alten § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch das häusliche Arbeitszimmer einzubeziehen?

Über diese Fragen und über die Auslegung des Familienwohnheimes mit unbegrenzter Wohnfläche bei dem Übertrag des selbst genutzten Familienheimes unter lebenden Ehegatten soll in Kürze in dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen Stellung genommen werden. Es bleibt spannend, wie die Auslegungen durch die Verwaltung vollzogen werden sollen.


Die Rache der Beamten

Versteuern Sie die Geschenke Ihrer Geschäftsfreunde? Melden Sie dem Finanzamt vorweihnachtliche Buchpräsente oder die Einladung zu einem Konzertbesuch? Nein? Dann sind Sie ein Steuerhinterzieher.

Beamte der Finanzverwaltung in Berlin haben sich nämlich gerächt. Nach den Hinweisen, dass Beamte keine Zuwendungen mehr wegen möglicher Bestechlichkeit annehmen dürfen, müssen nun auch Sie, lieber Steuerbürger, zukünftig Ihre erhaltenen Präsente versteuern.

Die Regelung ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das Steuergesetz übernommen worden und wurde nun durch Verwaltungserlass unserer gesetzgebenden Beamten, wie nicht anders zu erwarten, erheblich verschärft.

Erhalten Sie eine Flasche Wein, deren Wert über 10 € liegt, ist diese Zuwendung ihrem Einkommen zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn Sie zu Ihrem Geburtstag ein Präsent in Höhe von über 50 € erhalten und Ihr Geschäftsfreund dieses nicht als Betriebsausgaben berücksichtigen kann.

Haben Sie eine Besprechung im Stadion von Eintracht Frankfurt und werden dabei eingeladen, ist dieses entsprechend den Erlassen der Finanzverwaltung aufzuteilen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Teile. Die nicht abzugsfähigen Teile haben Sie zu versteuern. Tun Sie das nicht, begehen Sie Steuerhinterziehung.

Nun ist die Finanzverwaltung aber auch irgendwie nett und gönnt großzügigerweise Ihrem Geschäftspartner, der die Kosten trägt, die Möglichkeit, Ihre Steuern pauschal zu übernehmen. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Als Steuerberater müßte ich Ihnen empfehlen, ein Musteranschreiben an all Ihre Geschäftsfreunde zu entwerfen, in dem Sie diese um Mitteilung bitten, ob auch die Besteuerung übernommen wurde. Ansonsten ist das Präsent nämlich in Ihrer Jahressteuererklärung zu erfassen. Allerdings wage ich mir die Peinlichkeit eines solchen Schreibens kaum auszumalen.

Der Gesetzgeber hat geschickterweise die Pauschalsteuer im Bereich der Lohnsteuer angesiedelt, da hier fast immer eine Anschlussprüfung durch die Finanzämter stattfindet. Bereiten Sie sich heute schon einmal darauf vor, dass im Rahmen zukünftiger Lohnsteueraußenprüfungen der Erhalt und die Zahlung von Geschenken und Zuwendungen von Ihnen und an Sie ein Schwerpunkt der Prüfung sein wird.

Das also ist die Antwort der Verwaltungsbeamten darauf, dass sie keine Geschenke mehr erhalten dürfen. Gottlob wissen die Beamten schlechte Geschenke und gute Geschenke zu unterscheiden: Eine Flasche Wein unter 10 € kann nämlich nichts taugen und muss darum auch nicht versteuert werden.

Ich erwarte jetzt von unserer Gesetzgebung, dass künftig auch Ihre Bewirtung an Sie - wenn Sie sich also selbst in die Kantine einladen - zu steuerlichen Einkünften führt. Hiervon ist bisher noch Abstand genommen worden. Aber es kann sich ja alles noch ändern.